des Vereins zur Förderung des Ostasieninstituts
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Ostasieninstituts" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist
- die geistige und materielle Förderung des Studienganges und seiner Studenten,
- die Planung, Finanzierung und Durchführung von Forschungsvorhaben zu Fragen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Ländern Ostasiens,
- die einschlägige Beratung von Industrie, Handel und Dienstleistungsunternehmen,
- die Betreuung des Dokumentationszentrums "Deutsches Leben in Ostasien".
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere nach § 52 AO.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder erhalten auch beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um die Erstattung von für den Verein verauslagten Beträgen handelt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt kann schriftlich bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden. Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es dem Zweck oder den Interessen des Vereins grob und vorwerfbar zuwiderhandelt und/oder mit seinem Beitrag länger als ein Jahr in Rückstand ist. Das auszuschließende Mitglied hat dabei kein Stimmrecht, ist aber vor der Beschlußfassung anzuhören.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt und die im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig werden.
§ 5 Organe des Vereins/besondere Vertreter
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands,
- Feststellung des Haushaltsplans,
- Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Versammlungszwecks verlangen. Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Versammlungstag muß eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Die Tagesordnung ist der Einberufung beizufügen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder von ihm zu bestimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und das Abstimmungsverfahren.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht als abgegebene Stimmen gezählt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Jedes Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist schriftlich abzustimmen.
- Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen zwei Monaten nach der Beschlußfassung erhoben werden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden und, bei Bedarf, zwei weiter zu bestellenden Beisitzern.
- Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Abwahl vor Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Hierfür bedarf es der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Erstellung eines Jahresberichts,
- Aufstellung von Richtlinien für die Durchsetzung des Vereinszwecks.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Vertretung ist unzulässig. Abwesende können aber durch anwesende Mitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Schriftliche oder fernmündliche Beschlußfassung ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluß zustimmen. Schriftliche Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das der Vorsitzende unterschreibt und von dem die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Kopie erhalten.
8 Auflösung/Aufhebung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das - nach Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen des Vereins an die Fachhochschule Rheinland-Pfalz, Abteilung Ludwigshafen, mit der Zweckbindung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, namentlich ostasienbezogene Aktivitäten der Fachhochschule zu verwenden.
- Die Auflösung darf erst angemeldet und das Vereinsvermögen erst ausgekehrt werden, wenn der Beschluß zuvor dem Finanzamt vorgelegt worden ist.
Ludwigshafen, den 09. 12. 1992
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